Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 3. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 2. März 2026 BEK 2025 145 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom
13. Oktober 2025, SU 2025 7911);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Straf- verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG, begangen am Sonntag, 12. Oktober 2025. Die Kantonspolizei Schwyz führte beim Beschwerdeführer vor Ort zwei Atemalkoholproben mit einem Testgerät durch und ordnete anschliessend eine Blut- und Urinentnahme so- wie die medizinische Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrun- fähigkeit an. Kurze Zeit später folgte eine entsprechende mündliche Anord- nung auch durch die von der Kantonspolizei kontaktierte Staatsanwältin. Die Entnahmen erfolgten im Kantonsspital Schwyz. Das Institut für Rechtsmedizin wurde beauftragt, die Proben auf Ethylalkohol sowie Betäubungs- und Arz- neimittel zu analysieren und die Auswertung an die Staatsanwaltschaft zu senden. Die polizeiliche Kontrolle sowie Einvernahme des Beschwerdeführers wurden noch gleichentags im standardisierten FinZ-Set-Protokoll handschrift- lich festgehalten und das Protokoll vom Beschwerdeführer unterzeichnet (FinZ-Set, Vi-act. 8.1.02; Polizeirapport vom 21. Oktober 2025, Vi-act. 8.1.01).
b) Am 13. Oktober 2025 erliess die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV einen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit folgendem Inhalt (KG-act. 1/1): in Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 12.10.2025, 18:52 Uhr, verfügt:
1. Gegenüber A.________ wird eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson angeordnet.
2. Die Polizei wird beauftragt, die beschuldigte Person sachdienlich zum Vorwurf und zu ihren persönlichen Verhältnissen zu befragen.
Kantonsgericht Schwyz 3
3. Die Proben sind durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), dessen Leitung als ständige Sachverständige bestimmt wurde, zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. [...]
4. Gegen diese Verfügung kann nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz, schriftlich mit Antrag und Begrün- dung Beschwerde erhoben werden.
5. Zustellung an: [...]
c) Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 13.10.2025 im Strafverfahren SU A4 7911 der Staatsanwalt- schaft Kanton Schwyz vollumfänglich aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatskasse.
d) Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. Oktober 2025 zusammen mit den Akten eine Vernehmlassung ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 Stel- lung (KG-act. 5).
2. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt ein Nichteintreten auf die Be- schwerde wegen verspäteter Eingabe. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Ok- tober 2025 macht sie dazu geltend, gemäss dem FinZ-Set habe die Kantons- polizei Schwyz die Blut- und Urinentnahme am 12. Oktober 2025 angeordnet und dem Beschwerdeführer eröffnet. Dieser sei dabei auf das Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen worden, wobei diese innert 10 Tagen seit der Zu-
Kantonsgericht Schwyz 4 stellung oder der Eröffnung erhoben werden könne. Er habe bestätigt, die ent- sprechenden Seiten des FinZ-Sets in Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmit- telfrist habe somit am 13. Oktober 2025 zu laufen begonnen und am 22. Ok- tober 2025 geendet. Die vorliegende Beschwerde vom 23. Oktober 2025 sei verspätet. Der Untersuchungsbefehl vom 13. Oktober 2025 blieb in der Be- schwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft unerwähnt (KG-act. 3).
b) Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft widersprüchliches Verhalten vor. Wäre dem Beschwerdeführer die Anordnung bereits am
12. Oktober 2025 eröffnet und er auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht worden, hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrer angefochtenen Verfü- gung vom 13. Oktober 2025 keine Rechtsmittelfrist setzen müssen. Die Be- schwerde richte sich auch nicht gegen die Anordnung im FinZ-Set, sondern gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom
13. Oktober 2025. Dieser stelle den Beschwerdegegenstand dar (KG-act. 5).
c) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ist die Be- schwerde u.a. zulässig gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei der Anordnung von Blut- und Urinproben handelt es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen, für deren Anord- nung Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung ist und nicht davon abgewichen werden kann. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 151 IV 18 E. 4.4.6). Fristauslösend ist dann die Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Entscheids und nicht die mündliche Eröffnung (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [=BSK StPO], N1 und 2 zu Art. 396; BGE 151 IV 18 E. 4.4.5; BGE 147 IV 137 E. 5.2). Zuständig für die Anordnung von Atemalkoholproben sowie Blut- und Urinentnahmen zur Fest-
Kantonsgericht Schwyz 5 stellung der Fahrunfähigkeit ist gestützt auf die allgemeine Bestimmung in Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft und gestützt auf den per
1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 251a StPO zusätzlich die Polizei. Die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe ist allerdings ausschliesslich in denje- nigen Fällen zulässig, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vor- schreibt, also kein Ermessensspielraum besteht (Franziska Müller, BSK StPO, N 1 und 2 zu Art. 251a; Jonas Weber, BSK StPO, N 9 zu Art. 198). Die schrift- liche Anordnung ist begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person zu unter- zeichnen und den Parteien durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 85 Abs. 2 StPO).
d) Dem FinZ-Set-Protokoll vom 12. Oktober 2025 sind zwei parallele, in- haltlich gleichgerichtete Anordnungen zur Blut- und Urinentnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit zu entnehmen. Diejenige der Kantonspolizei Schwyz erfolgte gemäss Ziffer 12 des FinZ-Set-Protokolls um 17:54 Uhr, die- jenige der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 13 um 18:52 Uhr. Die Staatsan- waltschaft hat ihre vorgängig mündliche Anordnung im Untersuchungsbefehl vom 13. Oktober 2025 bestätigend verfügt und mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 zugestellt. Die Anordnung der Kantonspolizei Schwyz wurde mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 12 des FinZ-Set-Protokolls am 12. Oktober 2025 handschriftlich festgehalten und die entsprechenden Seiten dem Be- schwerdeführer gleichentags übergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte die Kenntnisnahme und den Empfang der Anordnung unterschriftlich. Eine Unter- schrift des sachbearbeitenden Polizeibeamten im FinZ-Set-Protokoll ist unter Ziffer 5 (Beobachtungen bei Erstkontakt mit der Person) und Ziffer 16 (Auf- tragserteilung zur Analyse), nicht jedoch unter Ziffer 12 oder am Schluss des Protokolls enthalten. Das Fehlen einer gesonderten Unterschrift unter Ziffer 12
Kantonsgericht Schwyz 6 im standardisierten FinZ-Set-Formular ist wohl auf einen entsprechenden feh- lenden Platzhalter zurückzuführen. Dies stellt keinen schwerwiegenden Man- gel dar und führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die polizeiliche Anord- nung deshalb als rechtswidrige Zwangsmassnahme zu qualifizieren wäre.
e) Es liegen somit zwei gleichlautende rechtsgenügliche Anordnungen zur Blut- und Urinentnahme betreffend den Beschwerdeführer vor. Die Einholung einer inhaltlich gleichgerichteten staatsanwaltschaftlichen Anordnung war an- gesichts der per 1. Januar 2024 neu eingeführten ausdrücklichen Kompetenz- erteilung in Art. 252a StPO an die Polizei überflüssig. Da nun aber eine solche vorliegt und die Verfahrensleitung gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO der Staatsan- waltschaft obliegt, gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft (Christopher Geth, BSK StPO, N 9 zu Art. 15), damit ihr auch fachlich unterstellt ist, gilt die polizeiliche Anordnung als aufgehoben und durch diejenige der Staatsanwaltschaft ersetzt. Dessen ungeachtet richtet sich die vorliegende Beschwerde ohnehin einzig gegen den Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025. Mit der Zustellung des angefochtenen Untersuchungsbefehls am 15. Oktober 2025 und der Postaufgabe der Beschwerde am 23. Oktober 2025 ist die Beschwer- defrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO mit voller Kognition und ist weder an die Begründung der Vorinstanz noch an die Anträge der Parteien gebunden. Sie überprüft einzig die strafprozessuale Zulässigkeit der Anordnung und Durchführung einer Zwangsmassnahme. Über den Beweiswert der Massnahme und auch darüber wieviel an Beweisen eine spätere Anklageerhebung und Verurteilung erfordert, wird erst später in einem allfälligen Strafbefehl oder Urteil entschieden. Die Prüfungsintensität bei der Beurteilung eines strittigen Tatverdachts oder von geltend gemachten Be-weisverwertungsverboten nach Art. 140 f. StPO ist im Beschwerdeverfah-
Kantonsgericht Schwyz 7 ren daher praxisgemäss eingeschränkt. Die Beschwerdeinstanz übt aufgrund der verfahrensleitenden Rolle der Staatsanwaltschaft Zurückhaltung, soweit kriminalistische und ermittlungstaktische Überlegungen im Vordergrund ste- hen (vgl. ZStR 2025, S. 98; Christoph Fricker/Stefan Maeder, BSK StPO, N 6 zu Art. 255; BEK 2025 119 E. 4.a).
b) Für die Anordnung von Blut- und Urinproben zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmass- nahmen in Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO. Erforderlich ist u.a. ein hinreichender Tatverdacht (lit. b). Der Beschwerdeführer verneint sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Es gäbe keinerlei Hinweise dafür, dass er selbst gefahren sei. Eine andere Person habe das Fahrzeug vor das Restau- rant D.________ gefahren und beim Fussgängerstreifen abgestellt, wobei der Beschwerdeführer lediglich Beifahrer gewesen sei (KG-act. 1, Rz. 10). Art. 55 SVG beziehe sich auf Fahrzeugführer und nicht auf irgendeine vermutete Per- son, welche zufälligerweise dahergelaufen komme und bloss als Fahrzeughal- ter im Fahrzeugausweis eingetragen sei (KG-act. 1, Rz. 14). Die angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers im Polizeirapport änderten nichts daran und würden zudem bestritten. Der Beschwerdeführer habe mit der Rechtsbe- lehrung bezüglich Aussageverweigerungsrecht seine Aussagen verweigert. Die angeblich gemachten Aussagen seien vor der Rechtsbelehrung erfolgt und deshalb nicht verwertbar (KG-act. 1, Rz. 11). Auch die Blut- und Urinent- nahme sei nicht verwertbar. Die Rechtsbelehrung bei der Einvernahme sei nicht korrekt erfolgt. Er sei nicht über sein Recht auf Verweigerung der Mitwir- kung bei der Blut- und Urinentnahme aufgeklärt worden, sondern nur auf sein Aussageverweigerungsrecht. Bei korrekter Rechtsbelehrung hätte er auch die Mitwirkung bei der Blut- und Urinentnahme verweigert. Es würde keinen Sinn machen, die Aussagen zu verweigern, dann aber bei der Blutentnahme mit- zuwirken (KG-act. 1, Rz. 10). Sodann sei die Blutentnahme um 18:40 Uhr er- folgt und damit vor der Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin um
Kantonsgericht Schwyz 8 18:52 Uhr. Die Entnahme der Blutprobe habe nach der formell mündlichen Anordnung wiederholt werden müssen. Die ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft entnommene Blutprobe sei auch deshalb nicht verwertbar (KG-act. 1, Rz. 16).
c) Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei wenige Minuten vor der Polizeikontrolle selber an die fragliche Örtlichkeit gefahren, um Kollegen abzuholen. Da er der Halter des Personenwagens SZ xx sei und nie geltend gemacht habe, eine andere Per- son habe den Personenwagen an die fragliche Örtlichkeit gelenkt, habe die Polizei zu Recht davon ausgehen dürfen, es handle sich beim Beschuldigten um den fehlbaren Lenker. Da die beiden mit dem Alkohol-Testgerät durchge- führten Messungen einen Wert von über 0.5 mg/l ergeben hätten und sich dieser Wert nicht mit ein paar Schluck Bier innerhalb weniger Minuten erklären lasse, hätten Hinweise darauf bestanden, dass der Beschuldigte den Perso- nenwagen SZ xx in fahrunfähigem Zustand von einer derzeit noch unbekann- ten Örtlichkeit bis nach Ibach, E.________strasse yy, gelenkt habe. Da die Kantonspolizei Schwyz am 12. Oktober 2025 um 17:54 Uhr eine Blut- und Urinprobe angeordnet habe, sei auch die nachfolgende Blutentnahme um 18:40 Uhr gültig.
4. a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer einer Atemalko- holprobe unterzogen werden. Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Eine Blutprobe ist sodann anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV i.V.m. Art. 55 Abs. 3 SVG).
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b) Vorliegend hat die Polizei bei einer Patrouillenfahrt den auf den Be- schuldigten eingelösten Personenwagen, SZ xx, mit laufendem Motor und gestecktem Fahrzeugschlüssel sowie rechts gesetztem Blinker unbesetzt auf dem Fussgängerstreifen vor einer Bar parkiert vorgefunden. Beim kurz darauf erschienenen Beschwerdeführer wurden Alkoholgeruch in der Atemluft, Unru- he, eine verzögerte Reaktion, leicht verwirrte Orientierung, verwaschene Aus- sprache sowie wässrig/glänzende Augen und träge Lichtreaktion der Pupillen beobachtet. Nachdem die durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0.54 mg/l bzw. 0.52 mg/l ergaben und der Verdacht bestand, dass der Beschwer- deführer zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrun- kenem Zustand geführt hat, war die Anordnung einer Blutprobe gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer angab, er habe gerade erst und nur ein paar Schluck Bier getrunken (vgl. Vi-act. 8.1.01 S. 3), musste die Staatsanwaltschaft auch annehmen, dass die festgestellten Ausfaller- scheinungen zusammen mit den hohen Atemalkoholwerten sich nicht allein durch den angegebenen Alkoholkonsum erklären liessen. Der hinreichende Tatverdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand ergibt sich bereits aus den beiden Testwerten, den festgestellten Ausfallerscheinungen sowie dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer beim auf ihn eingelösten, vor der Bar auf dem Trottoir bei laufendem Motor parkierten Fahrzeug, allein erschien. Die Polizei durfte auch annehmen, dass er das Fahrzeug selbst dorthin geführt habe, weil er angegeben haben soll, vor ca. fünf Minuten hierhergefahren zu sein (vgl. Vi-act. 8.1.02 S. 1). Vor Ort hatte der Beschwerdeführer auch nicht gesagt, jemand anderer habe das Fahrzeug gelenkt. Die Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht waren somit gegeben. Ob die in der Be- schwerde geltend gemachte Behauptung zu einem unbekannten Fahrer glaubhaft und überzeugend ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die dem urteilenden Sachgericht vorbehalten bleibt. Auch seine Rügen betreffend Be- weiserhebung und -verwertung sind im Rahmen einer allfälligen Anklageerhe- bung im Hauptverfahren zu prüfen (vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 1.2 mit Hin-
Kantonsgericht Schwyz 10 weisen; BGE 143 IV 475 E. 2.7; Sabine Gless, BSK StPO, N 109 und 117 zu Art. 141). Die knapp zehn Minuten vor der staatsanwaltschaftlichen Anord- nung entnommene Blutprobe erfolgte aufgrund der diesbezüglichen recht- mässigen Anordnung durch die Kantonspolizei Schwyz. Sie ist geeignet, die Untersuchung der Fahrfähigkeit zu ermöglichen. Eine nochmalige Blutent- nahme nach Anordnung der Staatsanwaltschaft war nicht nötig. Es ist anzu- merken, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zwar das Recht hat, die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Er muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, zu denen die Blut- und Urinentnahme gehören, unterziehen und diese zumindest passiv-duldend über sich ergehen lassen (Franziska Müller/Charles Haenni, BSK StPO, N 20 zu Art. 252). Mit einer Verweigerung der Blut- und Urinabgabe hätte sich der Be- schuldigte gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht.
5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Entnahme von Blut- und Urinproben zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegeben. Der Un- tersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Feststellung der Fahrunfähig- keit vom 13. Oktober 2025 ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 11 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 3. März 2026 amu